Auch Vater Staat hilft mit.
Ihr Recht auf Leistungen und Zuschüsse.

Eine wichtige Information für alle Menschen, die sich mit dem Thema „Persönliche Rundum-Sorglos-Betreuung zu Hause“ beschäftigen: Staat, Finanzamt und Sozialversicherungspartner beteiligen sich mit fest definierten Zuschüssen an den Kosten für diesen Service. Natürlich müssen dafür im Einzelfall jeweils bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Wir haben die wichtigsten Unterstützungsquellen für Sie recherchiert. Dabei ist natürlich unbedingt zu beachten: Alle Zuwendungen sind von Einzelfallprüfungen durch die betreffenden Institutionen abhängig. Und unsere Aussagen zu steuerlichen Abzugsmöglichkeiten sind stets lediglich Hinweise, die das konkrete Einzelfallgespräch mit einem Steuerberater jedoch NICHT ersetzen dürfen und können! Doch selbstverständlich stehen wir Ihnen für erste Rückfragen zu den folgenden Punkten gerne zur Verfügung und nennen Ihnen auf Wunsch auch geeignete Ansprechpartner.

Hintergrund.

Pflegebedürftige Menschen können selbst darüber entscheiden, wie und von wem sie gepflegt und betreut werden wollen. Darum gibt ihnen der Staat die Möglichkeit, zwischen dem Bezug von Sachleistungen oder Pflegegeld zu wählen. Voraussetzung für den Bezug von Pflegegeld ist dabei, dass die häusliche Pflege durch eigene Initiative sichergestellt ist. Etwa durch Angehörige oder durch die Hilfe einer polnischen Betreuungskraft. Das Pflegegeld wird dem Betroffenen dabei von der Pflegekasse überwiesen und über die Verwendung der betreffenden Summe kann frei verfügt werden.

Pflegegeld und Verhinderungspflegegeld.

Bei einer Betreuung durch eine polnische Pflegekraft in den eigenen vier Wänden, steht der zu betreuenden Person das sogenannte Pflegegeld der Pflegekasse zu. Dieses beträgt in Abhängigkeit der anerkannten Pflegestufe zwischen 123,00 Euro und 728,00 Euro monatlich. Seit Januar 2015 erhalten Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz – das sind vor allem an Demenz erkrankte Menschen – in der so genannten Pflegestufe 0 erstmals Pflegegeld oder Pflegesachleistungen sowie in den Pflegestufen 1 und 2 erhöhte Zuschüsse. Des Weiteren können Leistungen für Verhinderungspflege nach §39 SGB XI in Höhe von derzeit bis zu 1.608,00 Euro jährlich bei der Pflegekasse beantragt werden. Gerade in diesem Punkt empfehlen Sozialversicherungsexperten stets den persönlichen Kontakt mit Ihrer Pflegekasse, um die möglichen Ansprüche für eine Betreuung verlässlich zu prüfen. Wichtig ist es in diesem Zusammenhang auch, der Kombination von Pflegegeld und Pflegesachleistungen zur Sicherstellung einer optimalen Pflege gebührende Beachtung zu schenken. Doch auch dabei beraten wir Sie natürlich freundlich und gern!

Steuern und Finanzen.

Auch Vater Staat beteiligt sich – wenn bestimmte Parameter erfüllt sind – in der Regel an den anfallenden Pflegekosten. So können etwa seit dem 01. Januar 2009 durch das „Gesetz zur Förderung von Familien und haushaltsnahen Dienstleistungen“ alle entsprechenden Services (einschließlich der Pflegeleistungen) bis zu einer Gesamthöhe von 4.000,00 Euro jährlich steuermindernd geltend gemacht werden.

Ebenfalls haben Angehörige, die die Kosten für eine Pflege von Familienmitgliedern tragen, nunmehr die Möglichkeit, einen Teil dieser Ausgaben steuerlich als außergewöhnliche Belastung in Abzug zu bringen.

Und trotz aller guten Tipps: Bitte beachten Sie, dass wir als Pflegeexperten natürlich keine verbindliche steuerliche Beratung durchführen dürfen. Besprechen Sie daher bitte alle steuerlichen Belange in jedem Einzelfall stets mit einem Steuerberater Ihres Vertrauens und lassen sich von ihm zu ihren individuellen Möglichkeiten beraten.

Pflegesachleistungen.

Die so genannten „Pflegesachleistungen“ werden durch entsprechend qualifiziertes Pflegepersonal erbracht, das in der Regel bei ambulanten Pflegediensten regulär angestellt ist.Dabei umfasst der gesetzlich geregelte Anspruch auf solche Sachleistungen pro Monat folgende Aspekte:

1. Pflegehilfsmittel.

Gute Nachricht für alle Beteiligten: Die Kosten für notwendige Pflegehilfsmittel zur übernimmt in aller Regel die Pflegekasse. Voraussetzung dafür ist, dass diese Sachleistungen zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung von Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder eine selbstständige Lebensführung des Pflegebedürftigen erst ermöglichen. 

Darüber hinaus ist es gut zu wissen, dass es sich bei den genannten Leistungen um reine Privatleistungen handelt, deren Kosten nicht direkt von der Pflegeversicherung übernommen werden. Unterliegt die zu betreuende Person jedoch einer gesetzlich definierten Pflegestufe, kann die zustehende Geldleistung für so genannte „selbst beschaffte Pflegehilfen“ (Pflegegeld) in Anspruch genommen werden. Zusätzlich werden dabei ebenfalls die Pflegesachleistungen – etwa für den ambulanten Pflegedienst – vom Gesetzgeber erstattet.

Pflegegeld und Pflegesachleistungen können in der Praxis durchaus miteinander kombiniert werden, damit eine wirklich optimale finanzielle Basis zur Unterstützung des pflegebedürftigen Menschen gegeben ist.

In jedem Fall empfehlen wir Ihnen, sich schnellstmöglich mit den Ansprechpartnern Ihrer Kranken- und/oder Pflegekasse in Verbindung zu setzen, um etwaige Erstattungsmöglichkeiten bereits im frühen Planungsstadium verbindlich zu definieren. Und denken Sie bitte ebenfalls an ein Gespräch mit Ihrem Steuerberater, da – abhängig von den persönlichen Vermögens- und Einkommensverhältnissen – durchaus nicht selten die Chance einer steuerlichen Absetzbarkeit von Haushaltshilfen oder Betreuungskräften gegeben ist.

2. Kombileistungen.

Der Gesetzgeber spricht pflegebedürftige Personen das Recht der vollen Selbstbestimmung zu, ob sie die Zuwendungen von Staat und Leistungsträgern als reines Pflegegeld, in Form von Pflegesachleistungen oder in einer individuellen Kombination aus beiden Teilen in Anspruch nehmen wollen. Von diesen so genannten „Kombileistungen“ wird dann gesprochen, wenn der zu pflegende Mensch beispielsweise rund um die Uhr von einer Betreuungskraft gepflegt wird und darüber hinaus auch gleichzeitig noch fest definierte Pflegsachleistungen durch einen ambulanten Pflegedienst erhält. In einem solchen Fall besteht zusätzlich Anspruch auf den Teil des Pflegegeldes, das durch die Pflegesachleistungen nicht aufgezehrt wurde.

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